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a) Eine geringe Fahrleistung des Geschädigten allein mit dem von ihm genommenen Mietwagen genügt nicht, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht mit der Begründung anzunehmen, ihm sei die Benutzung eines Taxis zumutbar gewesen. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob der Geschädigte aus beruflichen oder persönlichen Gründen auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeuges angewiesen ist, bestimmte voraussehbare Fahrten in zumutbarer Weise nur mit dem Pkw und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Taxi durchführen kann, etwa wenn aufgrund der Lage seiner Wohnung kein nahegelegener Anschluß an öffentliche Verkehrsmittel besteht oder die Anfahrt eines Tages unverhältnismäßig lange dauern würde. b) Die Obliegenheit des Geschädigten, vor Vertragsschluß mit einem Mietwagenunternehmen unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht Preisvergleiche mit anderen Mietwagenfirmen anzustellen und sich nach Sondertarifen zu erkundigen, besteht nur dann, wenn bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses absehbar ist, daß der Geschädigte den Ersatzwagen für längere Zeit benötigen oder besonders intensiv nutzen, d.h. eine hohe Kilometerzahl zurücklegen wird. c) Ein Mietwagenunternehmen macht sich nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertragsschluß haftbar, wenn er seinen Kunden nicht von sich aus darauf hinweist, daß der von ihm konkret angebotene Mietwagentarif über den Sätzen liegt, die die Haftpflichtversicherung im allgemeinen ohne Abzug akzeptieren. d) Es bleibt offen, ob der Geschädigte bei unzureichender Aufklärung durch den Mietwagenunternehmer entsprechend c) seinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in vollem Umfang gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners behält und nur zur Abtretung dieser Ansprüche an die Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, oder ob sich sein Ersatzanspruch entsprechend dem Ausmaß des Beratungsverschuldens vermindert. e) Hat der

LG Aschaffenburg (2 S 243/93) | Datum: 20.01.1994

ZfS 1994, 167 [...]

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